Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wird gemäss dem Vertrag vom 1. Dezember 2011 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt. Der Vertrag liegt dieser Verordnung bei.
Art. 2
Es werden aufgehoben:
der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
der Beschluss vom 22. Dezember 1992 über die Vermögensanlage der sogenannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Personalfürsorgeeinrichtungen nach Artikel 89bis Abs. 1 ZGB (SGF 841.4.17).
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.