Der provisorische Taxpunktwert für von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (Art. 47 der Bundesverordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)) und Organisationen der Physiotherapie (Art. 52 KVV) erbrachte ambulante physiotherapeutische Leistungen beträgt Fr. 0.98.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen gemäss Artikel 2 der Bundesverordnung vom 30. April 2025 über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.
Art. 2
Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so führen die betroffenen Parteien die entsprechenden Ausgleichszahlungen aus.