Der provisorische Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen für Spitäler gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. h KVG beträgt Fr. 0.90.
Art. 2
Der provisorische Taxpunktwert TARDOC und Ambulante Pauschalen für Ärztinnen und Ärzte gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG sowie für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG beträgt Fr. 0.91.
Art. 3
Entspricht der definitive Tarif nicht dem provisorischen, so führen die betroffenen Parteien die entsprechenden Ausgleichszahlungen aus.