Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter, die gestützt auf Artikel 7 HAR über eine Bewilligung für eine ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen verfügen, können an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen.
Absatz 1 gilt nicht für folgende Feiertage:
Neujahrstag (1. Januar);
Auffahrt;
Bundesfeiertag (1. August);
Weihnachten (25. Dezember).
Art. 2 Begriff
Die «ähnlichen Veranstaltungen» im Sinne von Artikel 7 HAR sind definiert als Tage, an denen die Geschäfte ihre Räumlichkeiten in einem festlichen Rahmen insbesondere mit Musik, Verpflegung, Spielen und sonstiger Unterhaltung öffnen.
Art. 3 Verfahren
Die Geschäfte melden dem Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) mindestens zwei Wochen im Voraus, an welchem Sonn- oder Feiertag sie bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen möchten.
Für die Meldung braucht es ein Formular, das beim AMA erhältlich ist. Das Formular wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird, eingereicht.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt.