Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden

952.81Decree18.01.1929

Vom 18.01.1929 (Stand 18.01.1929)

Art. 1

  1. Die Maskeraden sind inskünftig und von diesem Jahre an auf den Sonntag, Montag und Dienstag in der Fastnacht beschränkt.

Art. 2

  1. Die Oberämter sind mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

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