Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für die Erteilung, den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
In dieser Funktion trägt es die Daten, über die es verfügt, in das Verzeichnis der Bewilligungen ein, das vom Bundesamt für Sport veröffentlicht wird.
Art. 2 Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen
Das Amt für Sport nimmt Stellung zu allen Fragen zur Ausbildung und zur Ausübung von Risikoaktivitäten.
Bei zertifizierten Unternehmen entscheidet es über die Sicherheitsgarantien, die unterbreitet wurden, um das Gesuch zu stützen.
Art. 3 Bewilligung
Die Bewilligungen werden auf der Grundlage eines vollständigen Gesuchs, das die Bedingungen der Bundesgesetzgebung erfüllt, erteilt.
Art. 4 Zutrittsverbote oder -beschränkungen für bestimmte Gebiete
Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, die den Zutritt zu bestimmten Gebieten verbietet oder beschränkt, namentlich die Gesetzgebung über:
den Naturschutz;
die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume;
die Raumplanung und das Bauwesen;
die Gewässer.
Art. 5 Übergangsrecht
Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.