Der Staatsrat ernennt für eine Amtsperiode die freiburgischen Mitglieder der Gesellschaft der Loterie Romande.
Art. 2
Die Gesellschafter werden unter den Mitgliedern der kantonalen Kommission der Loterie Romande ausgewählt; mit Ausnahme von zwei Gesellschaftern. Einer dieser beiden Gesellschafter wird unter den Mitgliedern der kantonalen Kommission der Loterie Romande für den Sport ausgewählt; der andere wird ausserhalb dieser Kommissionen ausgewählt und nimmt im Verwaltungsrat der Gesellschaft der Loterie Romande Einsitz.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.