Der Kanton Glarus tritt der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich bei.
Art. 2
Dem Landrat wird die Kompetenz zum Abschluss der Verträge gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich übertragen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.