(Lohnverordnung, LohnV)
Vom 28.06.2017 (Stand 01.06.2025)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
- Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen.
- Sie legt den Auslagenersatz der Behördenmitglieder fest.
Art. 2 Geltungsbereich
- Diese Verordnung gilt für:
- die Angestellten des Kantons;
- die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;
- die Richterinnen und Richter;
- die Mitglieder des Regierungsrates;
- die Mitglieder des Landrates;
- weitere, ausdrücklich bezeichnete Behördenmitglieder.
- Als Angestellte des Kantons gemäss Absatz 1 Buchstabe a gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der Verwaltung, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
- Die Gemeinden sind berechtigt, die Ansprüche ihrer Lehrpersonen auf Prämien, Zulagen, Inkonvenienzentschädigungen sowie Leistungen im Todesfall abweichend festzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind soweit anwendbar, als die Gemeinden keine eigenen Bestimmungen erlassen.
1.2. Lohnpolitik
Art. 3 Grundsätze
- Die Lohnpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- die Lohnpolitik ist frei von Diskriminierung;
- die Löhne sind arbeitsmarktfähig;
- der Lohn folgt der Funktion;
- die Lohngestaltung berücksichtigt die Diversität der Funktionen;
- das Lohnsystem bildet Teil eines Gesamtführungssystems;
- die Lohnentwicklung richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Kantons;
- Leistung ist ein wesentlicher Faktor für die individuelle Lohnentwicklung;
- besondere Leistungen werden honoriert;
- die nutzbare Erfahrung wird bei der Festlegung des Anfangslohns berücksichtigt;
- die Lohnfestlegung ist Führungsaufgabe.
1.3. Lohnbänder und Lohnsumme
Art. 4 Lohnbänder der Angestellten
- Die Lohnskala umfasst 16 Lohnbänder.
- Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 145 Prozent.
- Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthöheren Lohnbands beträgt zwischen den Lohnbändern 1 und 12 je 7,3 Prozent und zwischen den Lohnbändern 12 und 16 je 6,6 Prozent.
- Der minimale Jahreslohn des Lohnbands 1 beträgt mindestens 50 989 Franken.
- Der Landrat passt das betragsmässige Minimum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.
- Die Lohnskala ist öffentlich und im Anhang verfügbar.
Art. 5 Lohnbänder der Lehrpersonen
- Die Lohnskala für die Lehrpersonen umfasst drei Lohnbänder.
- Im ersten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 79 560 Franken und maximal 121 680 Franken.
- Im zweiten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 92 456 Franken und maximal 147 680 Franken.
- Im dritten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 101 920 Franken und maximal 159 120 Franken.
- Der Landrat passt das betragsmässige Minimum und Maximum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.
Art. 6 Lohnsumme
- Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit dem Budget die erforderlichen Mittel für die Lohnanpassungen, die Stellenbewirtschaftung sowie für die Ausrichtung von Leistungsprämien.
- Für den Budgetantrag und den Budgetbeschluss sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben;
- die personal- und lohnpolitischen Grundsätze;
- die Finanzlage des Kantons;
- die allgemeine Wirtschaftslage;
- die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt;
- die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
- die Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.
- Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Regierungsrat.
2. Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen
2.1. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten
Art. 7 Einreihung der Stellen, Einreihungsplan
- Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeordnet.
- Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder.
- Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan.
- Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.
- Der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.
- Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.
Art. 8 Besitzstand
- Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt.
- Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglichkeit der Lohnentwicklung.
Art. 9 Lohnfestsetzung
- Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder massgebend.
- Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht, kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.
- Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem Personaldienst fest. Sie trägt dabei den beruflich wie ausserberuflich erworbenen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen angemessen Rechnung.
- Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien und Vorgaben des Regierungsrates jährlich neu fest.
2.2. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen
Art. 10 Einreihung der Lehrpersonen
- Die Lehrpersonen der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohnband eingereiht.
- Die Lehrpersonen der Sekundarstufe (Oberstufe) werden in das zweite Lehrpersonenlohnband eingereiht.
- Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.
- Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tätig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.
- Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung.
Art. 11 Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen
- Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.
- Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen.
2.3. Lohnbestandteile
Art. 12 Lohn
- Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn.
- Der Lohn setzt sich zusammen aus:
- dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn;
- Leistungsprämien;
- Arbeitsmarktzulagen;
- Inkonvenienzentschädigungen;
- Sozialzulagen.
- Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entweder in 13 gleichen Teilen oder als Stundenlohn ausgerichtet.
Art. 13 Leistungsprämie
- Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für:
- Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarteten Resultate hinausgehen;
- Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderem Engagement erbracht wurden.
- Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.
- Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestellten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.
Art. 14 Arbeitsmarktzulage
- Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.
Art. 15 Inkonvenienzentschädigung
- Besondere Arbeitsleistungen wie Arbeit an Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder zusätzliche Dienstleistungen werden durch Inkonvenienzentschädigungen abgegolten.
- Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen der Inkonvenienzentschädigung und legt deren Höhe fest.
Art. 16 Sozialzulagen
- Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen.
- Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere Familienzulage von 70 Franken pro Monat.
Art. 17 Treueprämie
- Langjährige Angestellte haben ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr alle fünf Jahre einen Anspruch auf eine Treueprämie.
- Diese beträgt 1,5 Prozent des Maximums des Lohnbands 16.
- Der Regierungsrat regelt:
- die Berechnung der Treueprämie bei schwankendem Beschäftigungsumfang;
- die Umwandlung der Treueprämie in Urlaubstage;
- die anteilmässige Ausrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- die Anrechnung früherer Dienstjahre bei einem Wiedereintritt.
Art. 18 Leistungen im Todesfall
- Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn inklusive Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für den Sterbemonat ausgerichtet.
- Hinterbliebenen, gegenüber denen der Angestellte unterstützungspflichtig war, wird der Lohn ohne Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für weitere drei und ab vollendetem 15. Dienstjahr für weitere sechs Monate ausgerichtet.
- Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachgenuss nach Absatz 2 angerechnet.
3. Entlöhnung von Behördenmitgliedern
3.1. Regierungsrat
Art. 19 Jahreslohn
- Der Jahreslohn beträgt 216 000 Franken.
- Landammann und Landesstatthalter beziehen zusätzlich zum Jahreslohn eine Zulage, die sich in Prozenten desselben berechnet.
- Sie beträgt:
- für den Landammann:
- für den Landesstatthalter:
Art. 20 Auslagenersatz
- Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz.
- Der Ersatz ordentlicher Auslagen erfolgt durch eine Pauschale von 10 000 Franken.
- Ausserordentliche Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand vergütet.
Art. 21 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod
- Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht wieder gewählt, hat es Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.
- Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt, wird den Hinterbliebenen, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war, der Lohn über den Sterbemonat hinaus für weitere sechs Monate ausgerichtet.
- Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachgenuss nach Absatz 2 angerechnet.
3.2. Gerichte
Art. 22 Präsidium *
- Der Jahreslohn für die vollamtlichen Präsidien beträgt 210 120 Franken.
- Das Pensum des Obergerichtspräsidiums umfasst mindestens 50 Prozent.
Art. 22a Teilamtliches Vizepräsidium
- Der Jahreslohn für die teilamtlichen Vizepräsidien beträgt im Rahmen ihres Pensums 90 Prozent desjenigen der vollamtlichen Präsidien.
- Das Pensum des teilamtlichen Obergerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 50 Prozent.
- Das Pensum des teilamtlichen Kantonsgerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 80 Prozent.
Art. 23 Richterinnen und Richter
- Nebenamtliche Richterinnen und Richter haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, präsidierende nebenamtliche Richterinnen und Richter auf ein solches von 300 Franken.
- In besonders aufwändigen Streitsachen können zusätzliche Sitzungsgelder ausgerichtet werden.
- Werden Richterinnen oder Richter durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann die Verwaltungskommission der Gerichte ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
- …
Art. 23a Auslagenersatz
- Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.
- Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.
Art. 24 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod
- Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21.
3.3. Landrat
Art. 25 Sitzungsgeld
- Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 200 Franken.
1a. Pro Halbtag wird maximal ein Sitzungsgeld ausbezahlt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
- Das Sitzungsgeld wird ausgerichtet für:
- Landratssitzungen;
- Sitzungen des Büros und des erweiterten Büros;
- Sitzungen der Kommissionen.
- Das Landratspräsidium und die Kommissionspräsidien haben für die von ihnen geleiteten Sitzungen Anspruch auf das doppelte Sitzungsgeld.
Art. 26 Präsidien
- Das Landratspräsidium und die Präsidien der ständigen Kommissionen werden mit einer Pauschale vergütet.
- Die Vergütung beträgt:
- für das Landratspräsidium:
- für das Präsidium ständiger Kommissionen:
Art. 27 Ausserordentliche Vergütung
- Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
Art. 28 Reiseentschädigung
- Die Reiseentschädigung für Sitzungen des Landrates, des Büros und der Kommissionen wird jedem Ratsmitglied ausgerichtet, das an der betreffenden Sitzung teilgenommen hat.
- Pro Tag wird nur eine Reiseentschädigung ausgerichtet.
- Das Landratspräsidium und die Mitglieder des Büros erhalten die Reiseentschädigung ebenfalls für die Vertretung des Landrates an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen worden sind.
- Die Höhe der Reiseentschädigung richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.
Art. 29 Kontrolle und Auszahlung
- Die Präsidien des Landrates und der Kommissionen sind für die Kontrolle der Sitzungsgelder und der Reiseentschädigung verantwortlich.
- Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich im Januar und im Juni.
3.4. Weitere Behörden und Kommissionen
Art. 30 Kantonale Schlichtungsbehörde
- Die Mitglieder der Kantonalen Schlichtungsbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, das vorsitzende Mitglied auf ein solches von 300 Franken.
- Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
- Werden Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
- Das dem Personalgesetz unterstellte Präsidium und Vizepräsidium haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
- Die Ansätze für Auslagenersatz richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.
Art. 31 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwaltskommissionen *
- Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der Anwaltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 300 Franken.
- Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.
- Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
Art. 32 Übrige Kommissionen
- Die Mitglieder der übrigen Kommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken.
- Bei ungewöhnlich starker Beanspruchung kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.
A1. Anhang 1: Lohnbänder
Art. 1-1
1
| Lohnband 1 | 50 989 | 73 934 |
| Lohnband 2 | 54 735 | 79 366 |
| Lohnband 3 | 58 755 | 85 194 |
| Lohnband 4 | 63 072 | 91 454 |
| Lohnband 5 | 67 704 | 98 171 |
| Lohnband 6 | 72 676 | 105 381 |
| Lohnband 7 | 78 016 | 113 123 |
| Lohnband 8 | 83 746 | 121 432 |
| Lohnband 9 | 89 897 | 130 350 |
| Lohnband 10 | 96 501 | 139 926 |
| Lohnband 11 | 103 589 | 150 204 |
| Lohnband 12 | 111 198 | 161 237 |
| Lohnband 13 | 118 508 | 171 837 |
| Lohnband 14 | 126 298 | 183 132 |
| Lohnband 15 | 134 600 | 195 170 |
| Lohnband 16 | 143 448 | 208 000 |
A2. Anhang 2: Einreihungsplan
Art. 2-1 Leitungsfunktionen
1
| 16 | Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 4 |
| 15 | Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 3 |
| 14 | Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 2; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 5 |
| 13 | Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 1; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 4 |
| 12 | Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 3 |
| 11 | Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 2; Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 6 |
| 10 | Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 1; Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 5 |
| 9 | Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 4; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 4 |
| 8 | Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 3; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 3 |
| 7 | Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 2; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 2 |
| 6 | Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 1; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 1 |
Art. 2-2 Verwaltung
1
| 11 | Ingenieurin, Ingenieur 3; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 3; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 5; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 5 |
| 10 | Psychologin, Psychologe; Ingenieurin, Ingenieur 2; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 2; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 4; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 4 |
| 9 | Ingenieurin, Ingenieur 1; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 1; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 3; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 3 |
| 8 | Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 2; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 2 |
| 7 | Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 1; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 1 |
| 6 | Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3 |
| 5 | Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2 |
| 4 | Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1 |
| 3 | Kaufm. Angestellte, Angestellter; Techn. Angestellte, Angestellter |
| 2 | Betriebsangestellte, Betriebsangestellter |
Art. 2-3 Sicherheit
1
| 16 | Kommandantin, Kommandant; Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt |
| 14 | Leitende Staatsanwältin, Leitender Staatsanwalt |
| 12 | Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter Polizei; Staats- und Jugendanwältin, Staats- und Jugendanwalt |
| 11 | Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter Polizei; Gruppenleiterin, Gruppenleiter Polizei |
| 9 | Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3 Polizei |
| 8 | Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2 Polizei |
| 7 | Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1 Polizei |