Art. 1 Ehe- und Partnerschaftsvermittlung mit Auslandbeziehung
Bewilligungsinstanz für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 10a EG OR ist die Abteilung Verwaltungspolizei.
Art. 2 Pfrundanstalten
Zuständiges Departement für die staatliche Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der Leistungen einer Pfrundanstalt gemäss Artikel 10b EG OR ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 3 Handelsregister
Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegt die Aufsicht über das Handelsregister gemäss Artikel 37 Absatz 2 EG OR.
Art. 4 Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht
Zuständiges Departement für den Vollzug der Gesetzgebung über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht gemäss Artikel 23 Absatz 1 EG OR und Artikel 8 Absatz 4 EG ZPO ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht vom 21. März 2006 wird aufgehoben.