Genehmigung der Verfassung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche

IV A/1/3Constitution27.06.1990

Vom 27.06.1990 (Stand 27.06.1990)

Art. 1

  1. Die am 26. November 1989 von den Stimmberechtigten der Evangelisch- Reformierten Landeskirche angenommene Verfassung der Evangelisch- Reformierten Landeskirche des Kantons Glarus wird genehmigt.

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