(Entsorgungsbeitragsweisung)
Vom 24.04.2014 (Stand 01.01.2025)
Art. 1 Entsorgungsbeitrag
Der Tierhalter oder die Tierhalterin respektive der Alpbewirtschafter oder die Alpbewirtschafterin (nachfolgend: Tierhalter) haben pro Tier an die Entsorgungskosten gemäss Artikel 12 der Verordnung zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz zu entrichten:
Equiden
…
Rindvieh
Schwein (ohne Saugferkel)
Schaf oder Ziege
Hirsch, Lama, Alpaka
Kaninchen (jeden Alters) für Bestände mit mehr als 50 Zuchttieren
Geflügel für Bestände mit mehr als 250 Lege- oder Zuchttieren
Art. 2 Einzug
Die Entsorgungsbeiträge werden zusammen mit der Viehsteuer eingezogen. Artikel 2 der Verordnung über die Viehsteuer gilt sinngemäss.
Bezahlt der Tierhalter die Viehsteuern nicht, werden ihm die gesamten Entsorgungskosten für Tierkadaver auferlegt.