V F/2•Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz
V F/2Zivilschutzverordnung, ZSVOLaw01.06.2021
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}(Zivilschutzverordnung, ZSVO) Vom 18.03.2014 (Stand 01.06.2021)
… 4. Dem Departement wird über die gesetzten Ausbildungsziele sowie deren Erreichung mindestens einmal jährlich Bericht erstattet. 5. Die Schutzdienstpflichtigen werden bis spätestens 31. Januar mit einer Dienstvoranzeige über die im entsprechenden Jahr geplanten Dienstleistungen informiert. 6. Ausbildung und Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen werden zusammen mit dem Kanton Graubünden sowie im Rahmen der Arbeitsgruppe Ostschweiz (AGO) durchgeführt. Sie dürfen ausserhalb des Kantons erfolgen.