Mit folgenden Kantonen wurden Vereinbarungen, die Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Vertragskanton zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Charakters des anderen Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder des Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreien, abgeschlossen: