Der Kanton Glarus tritt der «Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz» vom 22. November 1973 bei.
Art. 2
Mit Inkrafttreten der Vereinbarung werden die nachstehenden Erlasse aufgehoben:
die Verordnung über die Verwaltung des Salzregals, erlassen am 5. Oktober 1853 vom Hohen Rat;
der Beschluss betreffend die Entschädigung für die Anschaffung der Salzverkaufseinrichtungen, erlassen vom Regierungsrat am 1. Dezember 1955;
das Gesetz betreffend die Festsetzung des Salzpreises, erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1966;
der Beschluss betreffend Festsetzung des Salzpreises und Freigabe des Verkaufs von Paketsalz, erlassen vom Landrat am 27. Juni 1966, mit Änderung vom 28. April 1971.
Art. 3
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole nur bei den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen gedeckt wird.