Beschluss über den Schutz von Vögeln

VI E/22/1Decree01.07.1980

Vom 25.06.1980 (Stand 01.07.1980)

Art. 1

  1. Die nachstehenden Vogelarten werden auf dem ganzen Gebiet des Kantons als geschützt erklärt: Steinhuhn, Schneehuhn, Wachtel, Fasan, Wilde Gänse, Wilde Enten (ausgenommen die Stockente, die Tafelente und die Reiherente), Gänsesäger, Mittelsäger, Zwergsäger, Seetaucher, Bekassine, Waldschnepfe, Doppelschnepfe und Zwergschnepfe.

Art. 2

  1. Zuwiderhandlungen werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft und ersetzt den Beschluss vom 26. Juni 1972 betreffend Schutz von Vögeln.

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