Der Landrat tritt die Kompetenz zur Ausführung des Landsgemeindebeschlusses vom 5. Mai 1918 über die Verwertung von Wasserkräften im Kanton Glarus für neue Kleinkraftwerke (Neuanlagen mit einer Leistung von weniger als 200 kW) oder für Änderungen bestehender Kleinkraftwerke (weniger als 1000 kW Leistung), wenn die Änderung weniger als 50 Prozent der bisher genutzten Gewässerstrecke betrifft, an den Regierungsrat ab.