Der Kanton Glarus macht von seinem Vorrecht nach Artikel 178 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches Gebrauch und dehnt die Geltendmachung dieses Vorrechtes auf alle Wasserkräfte im Kanton Glarus aus, die ihm zum Ausbau als geeignet erscheinen.
Er nimmt die Enteignung für sich in Anspruch.
Art. 2
Der Kanton Glarus behält sich vor, diese Rechte weiter zu begeben.
Art. 3
Die Landsgemeinde überträgt die Ausführung dieses Beschlusses dem Landrat und erteilt ihm auch alle nötigen Vollmachten für Verwertung der in Frage kommenden Wasserkräfte.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt sofort mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.