Das Departement Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Sinne der Reklameverordnung.
Art. 2 Reklamen an Kantonsstrassen und an Motorfahrzeugen
Zuständige Behörde zur Erteilung von Bewilligungen für Reklamen an Kantonsstrassen und an Motorfahrzeugen ist die Kantonspolizei. Bewilligungen für Reklamen an eingelösten Motorfahrzeugen und Anhängern erteilt das Strassenverkehrsamt.
Art. 3 Reklamen an Standorten mit Schutzbedarf
Zuständige Behörde zur Erteilung von Bewilligungen für Reklamen in oder an geschützten und schützenswerten Objekten bzw. in deren Umgebung ist die Hauptabteilung Kultur des Departements Bildung und Kultur.
Art. 4 Reklamegesuche
Reklamegesuche sind mit Beschrieb, Ausführungsplan und Situationsplan mit genau eingezeichnetem Standort in dreifacher Ausfertigung und vom Gesuchsteller unterzeichnet dem zuständigen Gemeinderat einzureichen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.