Der den Ortsgemeinden nach Artikel 7 des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuern zustehende Anteil an die Unterhaltskosten der Gemeindestrassen wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
1/3 nach der Anzahl der in den Gemeinden gelösten Fahrzeuge;
1/3 nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung;