Falls das Geschäft einen besonders hohen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert, können diese Gebühren ausnahmsweise bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.
Art. 3
Wird kein kommerzieller Zweck verfolgt oder entspricht das Geschäft massgeblich einem verkehrspolizeilichen Interesse, so kann von einer Gebühr abgesehen werden. Das Gesuch um Gebührenerlass muss schriftlich bei der Kantonspolizei eingereicht werden, die auch darüber entscheidet.