Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt ist der Regierungsrat, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 2 …
Art. 3 Verfahren zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme
Über Anträge auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen entscheidet der Kantonsgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 3a Publikation von Gesuchen und Koordination
Das Departement für Bau und Umwelt veranlasst die Publikation von Gesuchen für die Betriebs- und Plangenehmigungen von Flugplätzen und sorgt für die Koordination der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen.
Art. 4 Flughindernisse
Zuständig zur Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an die zuständige Bundesstelle ist die Abteilung Wald und Naturgefahren.
Art. 5–6 …
Art. 7 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.