Die Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 (nachstehend Interkantonale Vereinbarung) wird um den Fachbereich Beleuchtung ergänzt.
Art. 2 Erteilung der Kontrollbefugnis
Die Kontrollbefugnis für den Fachbereich Beleuchtung wird in Anwendung von Artikel 2 der Interkantonalen Vereinbarung durch Verfügung einzeln erteilt.
Art. 3 Anwendbares Recht
Die Artikel 3 – 16 der Interkantonalen Vereinbarung werden auf den Fachbereich Beleuchtung sachgemäss angewendet.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2013 angewendet.