Soweit die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich.
Art. 2
Die zuständige Gemeindebehörde kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen:
wenn die Anwendung der Empfehlungen unverhältnismässig wäre und keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind;
wenn die Anwendung der Empfehlungen zu einer schweren Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kultur- oder Baudenkmals führen würde.
Art. 3
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.