Die Freigabe des Kredites hat nach jährlichen Bauprogrammen zu erfolgen, die vom Regierungsrat dem Landrat zu unterbreiten sind; es sind hierbei die Dringlichkeit der Sanierung (Anteil der Gebiete mit Alarmwertüberschreitung), die finanziellen Möglichkeiten des Staatshaushaltes und die Verfügbarkeit der Bundesmittel zu berücksichtigen. Mit den ersten Sofortmassnahmen wird bereits 1999 begonnen.