Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten | Omnilex
VIII C/21/1•Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Einführungsgesetz zu den bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetze und seiner Verordnungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten.
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane.
2. …
Art. 3–11 …
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Rechtsschutz nach Arbeitsgesetz
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsorgane richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Gegen Verfügungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung kann binnen 30 Tagen bei der verfügenden Verwaltungsbehörde Einsprache erhoben werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss der Einsprache gemäss Artikel 105a dieses Bundesgesetzes. Das weitere Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 109 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung.
Die Beschwerdeinstanz gegenüber raumwirksamen Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.
Art. 13 …
Art. 14 Gebühren
Für Bewilligungen und Verfügungen nach dem Arbeitsgesetz, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und nach den zugehörigen eidgenössischen Verordnungen werden Gebühren erhoben.
Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
Art. 15 …
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 1. Mai 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.
Art. 17 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes.