Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).
Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 ABRG.
Art. 2
Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reservevermögens (Art. 9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag dem Bundesamt für Konjunkturfragen.
Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern (Art. 12 ABRG).
Art. 3
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.