Das Arbeitsamt erhebt für Verfügungen, welche aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih erlassen werden, Gebühren gemäss der bundesrätlichen Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes:
Bewilligung Vermittler (neue Betriebe)
Bewilligung Vermittler (bestehende Betriebe)
Bewilligung Vermittler (Zweigbetriebe)
Bewilligung Verleih
Bewilligung Verleih (Zweigbetriebe)
Bewilligung für Vermittler und Verleih
Bewilligung für Vermittler und Verleih (Zweigbetriebe)
Änderung einer Bewilligung
Art. 2
Für gemeinnützige Organisationen werden die in der bundesrätlichen Verordnung festgesetzten Minimalgebühren angewendet.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.