Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus gemäss EG AVIG hat Sitz in Glarus.
Art. 2 Verwaltung und Zuständigkeit *
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus wird vom Arbeitsamt verwaltet und untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 3 Kassenführung
Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und ihre Stellvertretungen verantwortlich. Sie unterzeichnen einzeln.
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Die Kassenleitung vertritt die Kasse in allen Kassenangelegenheiten nach aussen verbindlich. Ihre Aufgaben richten sich insbesondere nach Artikel 81 AVIG sowie nach den übrigen Erlassen des Bundes.
Art. 4 Haftung privater Kassenträger *
Die Haftung des Trägers richtet sich nach Artikel 82 AVIG.
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft. Das Reglement vom 13. September 1977 über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus wird damit aufgehoben.