Unter der Bezeichnung «Fonds zur ergänzenden Unterstützung von Familien» besteht ein Fonds, der auf ein Vermächtnis von Joachim Dürst, Niederurnen, zurückgeht.
In den Fonds fliessen Gelder aufgrund des Erbrechts des Gemeinwesens gemäss Art. 103 EG ZGB.
Art. 2 Zweck
Aus diesem Fonds können Beiträge für soziale Zwecke in Form von einmaligen Entlastungen von Familienbudgets gewährt werden, namentlich Ferienlager für Kinder, Urlaubs-, Erholungs- und Entlastungsaufenthalte. Weiter können Beiträge für Aktivitäten von Personengruppen, insbesondere Selbsthilfegruppen, gewährt werden.
Der Wohnsitz im Kanton ist Voraussetzung.
Der Fonds dient nicht der Entlastung der öffentlichen Sozialhilfe für Einzelpersonen, anderer Unterstützungssysteme oder als Entlastung der Jahresrechnung.
Art. 3 Zuständigkeit und Umfang
Die Hauptabteilung Soziales entscheidet über Beitragsgesuche.
Es steht das ganze Kapital zur Verfügung.
Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.
Art. 4 Kontrolle
Berichterstattung und Rechnungslegung erfolgen im Rahmen des Tätigkeitsberichts.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt das Reglement vom 5. November 1991 über den Fonds zur Unterstützung armer Kinder.