Die Anhörung des Kantons dient insbesondere der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Die für die Stellungnahme zuständige Steuerverwaltung kann sich auf diesen Aspekt beschränken.
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind in erster Linie vom Gericht zu prüfen.
Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.
2. Schlussbestimmungen
Art. 2 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 2007 (BR 210.150);
Kostentarif im Zivilverfahren vom 9. Dezember 1985 (BR 320.075).
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung Anwendung.
Art. 3 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang geregelt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.