Die in der Bussenliste im Anhang aufgeführten Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet.
Art. 2 Zuständige Organe
Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.
Art. 3 Vollzug, Weisungen
Für den Vollzug und den Erlass der erforderlichen Weisungen ist das Amt zuständig.