Der Regierung obliegt die allgemeine Aufsicht über das Salzregal. Sie bezeichnet die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen.
Die Regierung kann für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 2 Vollzug
Das Finanz- und Militärdepartement ist für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung zuständig, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder die Regierung bezeichnet ist.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 26. November 1960, geändert am 20. November 1964 und am 23. Februar 1973, aufgehoben.