(Umnutzungsverordnung, UVO)
Vom 21.11.2000 (Stand 30.11.2000)
Art. 1 Grundsatz
Von den in Artikel 24d RPG vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.
Art. 2 Verfahren
Umnutzungen bedürfen einer Baubewilligung im Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren gemäss Artikel 2 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KVRO).
Art. 3 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft.