Zur Anordnung von Massnahmen sowie zum Erlass von Verfügungen und zur behördlichen Genehmigung einschlägiger Vorlagen ist die Regierung in folgenden Fällen zuständig:
Artikel 4: Genehmigung der Einräumung von Nutzungsrechten jeder Art;
Artikel 11: Zwangsweise Erteilung von Nutzungsrechten;
Artikel 14: Verteilung von Entschädigungen für Steuerausfälle;
Artikel 15: Zustimmung und Kostenverteilung bei Anlagen zum Ausgleich des Wasserabflusses;
Artikel 17: Nutzbarmachung von Privatgewässern und Privatrechten an öffentlichen Gewässern;
Artikel 21 und 24: Kantonale Wasserbaupolizei und Schiffahrt;
Artikel 23: Schutz der Fischerei;
Artikel 28: Bau und Betrieb von Flösseinrichtungen an Wasserwerken;
Artikel 32 bis 37: Regelung des Gebrauchs von regulierten Gewässern; Festsetzung allfälliger Entschädigungen an Nutzungsberechtigte, die in der Ausübung ihrer Rechte beschränkt werden; Festsetzung von Beitragspflichtigen; zwangsweise Bildung von Genossenschaften; Entscheid über Beitritt und Beteiligung von Genossenschaftern; Aufstellung und eventuelle Abänderung von Genossenschaftsstatuten.
Die Regierung kann einzelne dieser Befugnisse einem ihrer Departemente übertragen.
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Art. 2
In allen Fällen, wo das Bundesgesetz dem Richter eine Entscheidung zuweist oder eine solche notwendig wird und das Bundesgesetz, das kantonale Recht und der Verleihungsvertrag nicht etwas anderes bestimmen, ist das Obergericht zuständig.
Art. 3
Diese Vollziehungsverordnung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.