Die Reine Korporationsgemeinde Ermensee und die Gemischte Korporationsgemeinde Ermensee werden zur Vereinigten Korporationsgemeinde Ermensee zusammengeschlossen.
Art. 2
Die Rechte und Pflichten der Reinen Korporationsgemeinde Ermensee und der Gemischten Korporationsgemeinde Ermensee, insbesondere das Eigentum an Grundstücken, gehen mit dem Inkrafttreten des neuen Korporationsreglements und der Bestellung der Gemeindeorgane auf die Vereinigte Korporationsgemeinde Ermensee über.
Art. 3
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.