Gesetz über die Aufhebung der Personalkorporationsgemeinde Adligenswil

181Law01.08.2008

Vom 26.06.2001 (Stand 01.08.2008)

Art. 1

  1. Die Personalkorporationsgemeinde Adligenswil wird aufgehoben.

Art. 2

  1. Das Vermögen wird der Einwohnergemeinde Adligenswil übertragen.

Art. 3

  1. Das Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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