Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen | Omnilex
205•Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007.
Art. 2 Zuständigkeiten
Zentrale Behörde des Kantons Luzern gemäss BG-KKE ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
Zuständiges Gericht und Vollstreckungsbehörde gemäss BG-KKE ist das Kantonsgericht.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.