Art. 1 Zahl und Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter
Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes werden wie folgt festgesetzt:
20 vollamtliche Richterinnen und Richter,
9 hauptamtliche Richterinnen und Richter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 Prozent,
10–20 Ersatzrichterinnen und -richter,
20–25 Fachrichterinnen und -richter.
Art. 2 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen sowie über die Zahl der Ersatzrichter und -richterinnen des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 1996,
der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter sowie die Zahl der Ersatzrichterinnen und -richter des Obergerichts vom 29. November 2004.
Art. 3 Inkrafttreten
Der Beschluss tritt zusammen mit dem Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes am 1. Juni 2013 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.