Die Anstalten des kantonalen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, und die Anstalten des interkantonalen Rechts, an denen der Kanton Luzern beteiligt ist, werden den Departementen zur Erledigung der administrativen Geschäfte und zur Wahrnehmung der überdies in der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben wie folgt zugeordnet:
a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Verkehrsverbund Luzern
b. Bildungs- und Kulturdepartement
Pädagogische Hochschule Luzern
Hochschule Luzern
Universität Luzern
c. Finanzdepartement
Lustat Statistik Luzern
Luzerner Pensionskasse
d. Gesundheits- und Sozialdepartement
Luzerner Kantonsspital
Luzerner Psychiatrie
Sozialversicherungszentrum
Ausgleichskasse Luzern
IV-Stelle Luzern
Familienausgleichskasse des Kantons Luzern
e. Justiz- und Sicherheitsdepartement
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Interkantonale Polizeischule Hitzkirch
Gebäudeversicherung Luzern
Art. 2 Aufhebung eines Erlasses
Der Beschluss über die Zuordnung der selbständigen Anstalten und Körperschaften zu den Departementen vom 6. Mai 2003 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.