(Erwerbsersatzordnung)
Vom 19.10.1953 (Stand 15.07.1980)
Art. 1
Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 1952 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung beauftragt.
Art. 2
Die Vorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Mai 1949 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung vom 10. Januar 1949 sind sinngemäss anzuwenden.
Art. 3 …
Art. 4
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.