Am Kantonsspital Luzern wird für Medizinstudenten der Universitäten Bern, Basel und Zürich klinischer Unterricht erteilt.
Art. 2
Unter einer separaten Rechnungsabteilung ist der alljährlich erforderliche Kredit in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.
Art. 3
Für die notwendigen Investitionen wird pro 1973 ein Nachtragskredit von Fr. 220'000.– zu Lasten der ausserordentlichen Verwaltungsrechnung, Spitalbauten, Rubrik 60.00.700, bewilligt.
Art. 4
Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.