Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die im Gesetz über die Gewinnung von Bodenschätzen und die Nutzung des Untergrunds vom 6. Mai 2013 dem zuständigen Departement übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Art. 2
Der Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.