Die Friedensrichterinnen und -richter legen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 die Entschädigung fest.
Art. 2
Der Beschluss betreffend Vollziehung der Artikel 15 und 95, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 wird aufgehoben.
Art. 3
Der Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.