Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind:
das Gesundheits- und Sozialdepartement für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;
das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.
Art. 2 Bisheriges Recht
Durch diese Verordnung wird der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes vom 30. Dezember 1963 aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.