Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der bundesrätlichen Verordnungen dazu sind zuständig:
das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,
die Gemeinden.
Art. 2 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist unter Vorbehalt von § 3 zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und entscheidet in erster Instanz.
Art. 3 Gemeinde *
Der Gemeinde obliegt
die Meldung sämtlicher Baugesuche für Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe an das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit,
die Führung eines Ortsregisters über die Betriebe und Betriebsteile, die den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen.
Art. 4 Rechtsmittel
Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.
Besondere Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 21. November 1997 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.