Der kantonale Tarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt nach Art. 73bis Abs. 1 KUVG entspricht jeweils dem zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarif. Dieser Tarif beruht auf dem Taxpunktsystem.
Kann zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte keine Einigung über die Honorierung neu festzulegender Tarifpositionen erzielt werden, so setzt der Regierungsrat die entsprechenden Taxen fest.
Art. 2 Tarifrahmen
Die untere Grenze des Tarifrahmens liegt 20 % unter, die obere Grenze 50 % über dem jeweils geltenden vertraglichen Taxpunktwert.
Die sich für die einzelnen Leistungen ergebenden Mindestbeträge dürfen nicht unterboten und die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Art. 3 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Anstalt und Ärzten über die Anwendung des Tarifs entscheidet, sofern eine gütliche Einigung vor der vertraglichen Schlichtungsinstanz nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG bestellte kantonale Schiedsgericht.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Beschluss tritt auf den 1. Juli 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Beschluss über den kantonalen Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 9. Juni 1969 aufgehoben. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.