Für die Teuerungszulagen gemäss Ziff. 1 hat die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber der Rentenbezügerin beziehungsweise des Rentenbezügers aufzukommen.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Landratsbeschluss vom 17. Dezember 2003 über die Teuerungszulage an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der kantonalen Pensionskasse wird aufgehoben.