Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten) | Omnilex
191.12•Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten)
Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten)
An das Kapuzinerkloster Stans wird ein jährlicher Beitrag im Sinne der Erwägungen des Landsgemeindebeschlusses vom 28. April 1907 ausgerichtet; der Landrat wird ermächtigt, die Höhe dieses Jahresbeitrages festzusetzen.
Die Vergütungen für die offiziellen Abgeordneten an den jährlichen Landeswallfahrten bestimmt der Regierungsrat.