Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen | Omnilex
263.13•Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
(Kantonale DNA-Profil-Verordnung, kDNAPV)
Vom 09.06.2015 (Stand 01.07.2015)
Art. 1 Richterliche Behörde
Das Kantonsgericht als Einzelgericht oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren hängig ist, ist die richterliche Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz.
Art. 2 Meldestelle
Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 8. März 2005 zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen wird aufgehoben.